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E-Mail veraltet? Risiko für SV!

Elektronische Zustellung: Die Pflicht zur aktuellen E-Mail-Adresse für Sachverständige

Für Gerichtssachverständige ist es besonders wichtig, für Behörden und Gerichte jederzeit erreichbar zu sein. Ein aktueller Eintrag im Teilnehmerverzeichnis des Bundes ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken über das elektronische Postfach (oesterreich.gv.at). Eine veraltete oder nicht mehr gültige E-Mail-Adresse kann dazu führen, dass wichtige Informationen nicht ankommen. Das hat Folgen: Wer seiner Pflicht zur Datenaktualisierung nicht nachkommt, trägt die Verantwortung und das Risiko für versäumte Fristen oder andere Nachteile im Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass eine elektronische Zustellung auch dann rechtswirksam ist, wenn die Verständigung über die Zustellung an eine alte, nicht mehr aktive E-Mail-Adresse erfolgt. Im Fall ging es um eine Person, die ihre E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis nicht aktualisiert hatte. Die Behörde versendete die Verständigung über eine Strafverfügung an die veraltete Adresse. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde später wegen Verspätung abgewiesen.

Laut VwGH muss jede Person, die für elektronische Zustellungen registriert ist, ihre Kontaktdaten, insbesondere die E-Mail-Adresse, ständig aktuell halten (§ 28b ZustG). Diese Pflicht besteht unabhängig von laufenden Verfahren. Wird diese Pflicht verletzt, geht das Risiko für fehlgeschlagene Zustellungen zu Lasten der betroffenen Person. Eine Ausnahme gilt nur, wenn technische Probleme oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z.B. längere Abwesenheit ohne Internetzugang.

Der VwGH stellte klar: Wer seine E-Mail-Adresse nicht aktuell hält, kann sich später nicht darauf berufen, die Verständigung nicht erhalten zu haben. Die Rechtslage ist vergleichbar mit der physischen Zustellung an eine alte Wohnadresse, die nicht gemeldet wurde.

Weiterführender Link zu Verwaltungsgerichshof

Hinweis: Diese Information ersetzt keine rechtliche Beratung und dient lediglich der allgemeinen Orientierung.

 

Wie wichtig es ist, die E-Mail-Adresse in der elektronischen Zustellung bei der Behördenpost aktuell zu halten, zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2024.