Datenschutz: Das Mousse-Urteil
Kurzfassung: Das neue EuGH-Urteil im Fall „Mousse“ bringt wichtige Änderungen für den Datenschutz. Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten sollten Sie als Sachverständige jetzt besonders darauf achten, ob Sie wirklich nach Anrede oder Geschlecht fragen dürfen. Ohne triftigen Grund dürfen diese Angaben nicht mehr einfach so verlangt werden.
Was steckt hinter dem Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen und auch Sachverständige nur dann nach Anrede („Herr“ oder „Frau“) oder Geschlecht fragen dürfen, wenn dies für den Auftrag unbedingt notwendig ist. In den meisten Fällen reicht es, einfach den Namen zu verwenden. Die übliche Begründung, dies sei aus Höflichkeit oder Tradition nötig, genügt nicht mehr. Ziel ist es, unnötige Daten zu vermeiden und Diskriminierung zu verhindern.
Was heißt das für Ihre Praxis?
Als Sachverständige sollten Sie jetzt Ihre Abläufe prüfen. Fragen Sie nur dann nach Anrede oder Geschlecht, wenn Sie diese Information wirklich benötigen – zum Beispiel, wenn sie für die Identifikation im Gutachten unverzichtbar ist. In den meisten Fällen können Sie auf neutrale Formulierungen ausweichen. Informieren Sie die Betroffenen immer klar und verständlich, wofür Sie deren Daten verwenden. Und: Jede betroffene Person kann widersprechen, wenn sie mit der Angabe nicht einverstanden ist.
Das Urteil macht deutlich, dass Datenschutz und der respektvolle Umgang mit persönlichen Angaben immer wichtiger werden. Prüfen Sie Ihre Formulare und Abläufe – und fragen Sie sich immer: Brauche ich diese Information wirklich?
Das vollständige Urteil finden Sie als PDF hier zum Download.